Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Flieden e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Flieden e.V.“, im folgenden Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereins ist Flieden. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda, einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.
§ 2 Zweck und Aufgabe 1. Der Verein hat den Zweck, a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde zu fördern; b) die vereinsbezogenen Interessen der Mitglieder zu vertreten. 2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere: a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen zu fördern und zu pflegen. b) Die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; c) Interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen. d) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben; e) Die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen. f) Das Musikwesen in der Feuerwehr zu fördern; g) Mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft Dem Verein können angehören: a) die Mitglieder der Einsatzabteilung, b) die Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr, c) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung, d) die Mitglieder des Musik- Spielmanns- und Fanfarenzuges gemäß der Satzung der Feuerwehren der Gemeinde Flieden, sowie e) Ehrenmitglieder f) Fördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. 2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Absatz 1.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes. 3. die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung. 4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Absatz 3 ist entsprechend zu berücksichtigen. 5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen jegliche vermögensrechtliche Ansprüche an den Verein.
§ 6 Mittel Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereines Organe des Vereines sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereines es erfordert. 3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen. Die Einladung erfolgt über das gemeindliche Mitteilungsblatt. 4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. 5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 2 Jahren; c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters; e) die Wahl der Kassenprüfer; f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein; i) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mit der jeweils anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. 4. Über die Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. 5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
§ 11 Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenverwalter d) dem Schriftführer Sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer nach einer Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft ihres Amtes dem Vereinsvorstand an. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3. Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt nach §10 Absatz 3 dieser Satzung. Die Amtszeit des Vereinvorstandes zu Abs. 1 a) bis d) beträgt 2 Jahre. Der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer werden von den Mitgliedern der Einsatzabteilung gemäß der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Flieden gewählt. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden die Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 12 Erweiterter Vorstand 1. Dem erweiterten Vorstand gehören als Beisitzer an: a) die Leiter/die Leiterin der Gruppen der Einsatzabteilung b) der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr c) der Leiter/die Leiterin der Kinderfeuerwehr d) der Obmann/die Obfrau des Spielmann- und Fanfarenzuges e) der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung 2. Die einzelnen Beisitzer werden von ihren Abteilungen benannt.
§ 13 Geschäftsführung 1. Der Vorstand (§ 11) führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten dabei gemeinsam den Verein, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes ein. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kassenwesen 1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Zahlungen nur im Benehmen mit dem Vorstand (§ 11) leisten. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber zwei Kassenprüfern Rechnung. 5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie werden für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl ist auf das turnusmäßige Ausscheiden eines Kassenprüfers zu achten.
§ 15 Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Flieden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 19. März 2011 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. Januar 2006 außer Kraft.
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